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Allgemeine Geschäftsbedingungen der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG., Friedrich-Ebert-Straße 28, 63512 Hainburg

 

  • 1 Geltungsbereich

Für sämtliche kaufvertragliche- und lieferungsrechtliche Beziehungen zwischen Kunden, Unternehmen und der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. (nachfolgend RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. ) sowie für alle seitens der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. erbrachten Dienstleistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Anerkennung abweichender Bedingungen erfolgt nicht bereits dadurch, dass die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden liefert. 

 

  • 2 Vertragsabschluss und Beendigung
  1. Angebote der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. sind grundsätzlich freibleibend. Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ist die Bestellung seitens des Kunden als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren, behält sich die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. eine Annahmefrist von 4 Wochen vor. Die vom Kunden erteilte Bestellung ist in dieser Zeit bindend. Geplante Dienstleistungstätigkeiten sind schriftlich festzulegen.
  2. Handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, so schuldet die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. dem Kunden keinerlei Erfolg. Grundsätzlich werden alle im Vertrag genannten Dienstleistungen durch Mitarbeiter der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. erbracht. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält sich jedoch in begründeten Fällen vor Unteraufträge zu erteilen.
  3. Enthält der Auftrag Vereinbarungen über Hardware und Software, so stellen diese stets rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verträge dar. Dies gilt auch dann, wenn sie in einem Angebot oder in einer Bestellung zusammen gefasst sind. Leistungsstörungen oder Mängel in einem Vertragsverhältnis lassen die übrigen Vertragsverhältnisse unberührt.
  4. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten in allen Unterlagen der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. stellen lediglich Näherungswerte dar und entsprechen nicht notwendig dem neuesten Stand. Etwaige Angaben bezüglich der Liefergegenstände und -programme sind keine Zusicherung. Jedwede Software, die Bestandteil des Vertrages ist, beinhaltet lediglich die Bereitstellung des Objektes, nicht aber des Quellprogramms. Dies gilt, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung vorliegt.
  5. Die von der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. angegebene Lieferzeit setzt die vorzeitige Klärung aller technischer Fragen voraus. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Kommt der Kunde trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er erkennbar zahlungsunfähig oder droht aus anderen Gründen eine Nichterfüllung des Vertrages, so ist die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Die Dauer von Dienstleistungen kann im Vorhinein nur näherungsweise angegeben werden. Die genaue Dauer wird durch die Stundenerfassung der Mitarbeiter dokumentiert, die schriftlich am Ende eines jeden Arbeitstages festzuhalten und vom Kunden gegenzuzeichnen ist.
  8. Der Dienstleistungsvertrag endet, sofern er für eine einmalige Dienstleistung abgeschlossen wird, grundsätzlich mit der vollständig erbrachten Dienstleistung durch die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. und mit der vollständigen Bezahlung durch den Kunden.
  9. Eine fristlose Kündigung des Dienstleistungsverhältnisses durch den Kunden kann nur erfolgen, sofern diesem nachweislich die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Kunde ist in diesem Fällen verpflichtet, die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. umgehend ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen schriftlich hier über zu informieren.
  10. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dies ergibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wider. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  11. Alle geschlossenen Software-Mietverträge (z.B. Miete der Produkte prc-newmedia und zugehörige Module) sowie alle Hosting-Dienstleistungen werden für 1 Jahr abgeschlossen und im Voraus abgerechnet. Sie verlängern sich nach Ablauf des Jahres automatisch und ohne zusätzliche Bestellung/ Beauftragung um ein weiteres Jahr. Durch die Bestellung/ Beauftragung der Miete/ des Hostings akzeptiert der Kunde die automatische Verlängerung um jeweils 1 weiteres Jahr. Eine Kündigung der Leistungen (Miete/ Hosting usw.) ist ausschließlich schriftlich möglich mit einer Frist von 2 Monaten vor Ablauf des Vertragsjahres.

 

 

  • 3 Mitwirkungspflichten des Kunde
  1. Der Kunde räumt der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen und Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten ein. Der Kunde wird der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.
  2. Der Kunde ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Tätigkeiten an seinen Geräten und/oder Programmen ist der Kunde verpflichtet, alle Programme und Daten selbständig zu sichern und auf externen Datenträgern zu speichern.
  3. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefon-verbindungen und Übertragungsleistungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

 

  • 4 Urheberrechte und Lizenzrechte
  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG..
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller und Lieferanten einzuhalten. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.

 

  • 5 Geheimhaltung

Der Kunde ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. erfolgen. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. verpflichtet sich im Gegenzug zur Geheimhaltung aller Informationen, die sie seitens des Kunden erhält. Zudem ist die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. an das Datenschutzgesetz gebunden.

 

 

 

  • 6 Zahlungsbedingungen und Vergütung
  1. Die angegebenen Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, ab 63512 Hainburg. Aufwendungen für Verpackungen und Versand sind nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Angebotspreise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Diese wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf vorab einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 (acht) Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der unternehmerische Kunde in Zahlungsverzug, so ist die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Befindet sich ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in Verzug, so ist die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zur Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt. Falls die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist sie berechtigt diesen geltend zu machen. Die Abrechnung etwaiger Mahnkosten behält sich die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. vor.
  3. Der mit dem Kunden abgeschlossene Dienstleistungsvertrag enthält die vorhersehbaren Kosten der Dienstleistungen. Die kalkulierten Preise der Dienstleistung beruhen auf der vorhersehbaren Arbeitszeit und stellen keine Festlegung dar. Es gelten die im jeweiligen Dienstleistungsvertrag vereinbarten Stundensätze zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
  4. Wird seitens der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. eine Dienstleistung erbracht, so ist die Zahlung der Vergütung nach Erbringung der Dienste fällig. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält sich zudem eine monatliche Rechnungsstellung in den Fällen vor, in denen die Dienstleistung als Dauerschuldverhältnis vereinbart wurde, oder in denen die Dienstleistung absehbar über einen längeren Zeitraum als vier Wochen andauert.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung hat, oder wenn diese von der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. ausdrücklich anerkannt wird. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält sich bei laufenden Geschäftsbeziehungen vor, erhaltene Zahlungen, auch bei entgegenstehender Bestimmung, auf die ältesten noch offenen Forderungen zu verrechnen.
  6. Gerät der Kunde gegenüber der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. in Zahlungsverzug oder gerät er in Insolvenz, so werden alle offenen Forderungen unverzüglich fällig.

 

  • 7 Leistungsstörung
  1. Gerät die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes zu verlangen. Diese Verzugsentschädigung ist begrenzt auf maximal 5% des Lieferwertes.
  2. Ist für die Erbringung der Dienstleistung eine nach dem Kalender bestimmte Zeit vereinbart worden und wird diese aus Gründen, die die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zu vertreten hat, nicht eingehalten, gelten insofern die gesetzlichen Regelungen über die Kündigung des Dienstleistungsvertrages. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so führt dies zur Befreiung der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. von Nachleistungen. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält in diesen Fällen ihren Anspruch auf Vergütung.
  3. Eventuelle Mängel bei der Leistungserbringung sind der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. hergeleitet werden. Beanstandet der Kunde verbaute Teile, so dürfen diese nur nach vorheriger Abstimmung mit der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
  • 8 Transport und Gefahrübergang
  1. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nur zurückgenommen, wenn dies den Interessen der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. entspricht. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Auf Wunsch des Kunden wird die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Kunden über. Die Gefahr des Untergangs der Ware geht bereits mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, sofern mit diesem die Versendung der Ware vereinbart wurde. Eine Versendungsvereinbarung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies gilt auch für Lieferungen frei Bestimmungsort. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahmeverzug gerät. Eine Haftung für den zufälligen Untergang der Sache bei Transport durch Personal der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. wird ausgeschlossen.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt
  1. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang der Zahlungen aller offenen Belege vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zur Rückholung der Liefergegenstände nach vorheriger Mahnung berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der Gegenstände verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache auf Wunsch des Kunden liegt kein Rücktritt der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. vom Vertrag, es sei denn, die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. hätte dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. In der Rückholung der Kaufsache durch die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird in diesem Fall auf die Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
  2. Solange die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. Eigentümerin der Gegenstände ist, ist der Kunde nicht zur Weiterveräußerung an Dritte berechtigt. Sollte der Kunde dennoch weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt seine Forderungen gegenüber dem Dritten an die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. ab. Der Kunde darf die von der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bis zur endgültigen Bezahlung sind die Gegenstände durch den Kunden sachgemäß zu lagern und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. entstandenen Ausfall.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. das Miteigentum an den neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde tritt der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zudem die Forderungen zur Sicherung der Forderung der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  5. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. verpflichtet sich, die der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Verkehrswert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG..

 

  • 10 Gewährleistungen
  1. Die Gewährleistungsrechte des unternehmerischen Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält sich ihrerseits eine zweiwöchige Untersuchungs- und Rügefrist vor.
  2. Soweit ein von der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, liegt es im Ermessen der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG., Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung durchzuführen. Im Falle der Mangelbeseitigung verpflichtet sich die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG., alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sachen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält sich statt der Mangelbeseitigung vor, dem Kunden die Ansprüche gegenüber dem eigenen Lieferanten abzutreten. Bei nicht von der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. hergestellten Gegenständen haftet die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. grundsätzlich nur durch Abtretung der eigenen Ansprüche gegenüber den Vorlieferanten.
  3. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen der Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  6. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. übernimmt keinerlei Gewährleistung oder Haftung dafür, dass von der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. gelieferte Sachen oder erbrachte Leistungen für die vom Kunden vorgesehene Verwendung- auch in Verbindung mit bereits vorhandenen Komponenten- geeignet sind.
  7. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass diese unter allen denkbaren Bedingungen fehlerfrei arbeiten. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. gewährleistet, dass gelieferte Software im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen oder für ein bestimmtes Vorhaben geeignet sind. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. übernimmt bei Software keine Gewähr für die Verträglichkeit der gelieferten Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwarebestandteilen. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen, sofern sich die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet hat.
  8. Der Kunde darf Rechte gegenüber der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. nur nach schriftlicher Zustimmung durch die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. auf Dritte übertragen.
  9. Soweit im Übrigen nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Gründen, ausgeschlossen.

 

  • 11 Haftung
  1. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensgegenstände des Kunden. Für unternehmerische Kunden gilt dies nicht, sofern der Schaden aufgrund Vorsatzes seitens der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. entstanden ist. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so gilt Satz 1 nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. beruht.
  2. Sofern die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. fahrlässig Kardinals- oder vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Haftung für Schäden und Folgeschäden durch unsachgemäßen Gebrauch, Eingriffe von Kunden oder Dritten, natürlichen Verschleiß, Überlastung und fehlerhafte Ingangsetzung und Montage durch den Kunden und Auswirkungen von außen, gleich welcher Art, wird nicht übernommen.
  3. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung werden in Höhe des vorhersehbaren Schadens gewährt, wenn die Nichtleistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Haftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, sowie bei Verletzung von Körper, Gesundheit und Leben i.S.d. § 823 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Soweit die Haftung der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Soweit vorhandene Speichermedien von Installationen oder Wartungen betroffen sind, haftet die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. in keinem Fall. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. macht darauf aufmerksam, dass der Besteller in jedem Falle vor Beginn der Dienstleistung Sicherungskopien herzustellen und aufzubewahren hat. Für von Lieferanten der Firma RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. verbaute Teile haftet die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. grundsätzlich nur durch Abtretung der eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller.
  7. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

  • 12 Schlussbestimmungen
  1. Gerichtsstand ist, sofern nicht deutsche Verbraucher betroffen sind und nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, der Geschäftssitz der RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG.. Die RMC – Risk-Management-Consulting GmbH & Co. KG. behält es sich jedoch vor, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Anwendbares Recht ist ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen sind in diesem Falle durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

 

 

 

Stand: 08.01.2018